Vereinssatzung der Tafel Coburg e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Tafel Coburg e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Coburg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e.V.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Die Tafel Coburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht politisch oder religiös gebunden (gem. der Satzung des Bundesverbandes der Tafel in Berlin).

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Tafel Coburg e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung, wie z.B. Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw. zuzuführen.

Die Tafel Coburg e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Der Verein Tafel Coburg e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen. Sie sollen langfristig nicht mehr auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich angewiesen sein.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitsverhältnisse durch die Vorstandschaft begründen. Es darf keine Person durch Angaben, die den Zweck der Tafel e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe der Tafel e.V. sowie mit Aufgaben zur Förderung der Tafel betraute Mitglieder, haben gegenüber der Tafel einen Anspruch auf Ersatz, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Tafel. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 No. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, jede natürliche Person, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, jeder rechtsfähige Verein und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Hat ein Mitglied mindestens 12 Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft einstimmig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen, er verlängert sich mit Beginn des Kalenderjahres um ein Jahr und ist fällig ab 02.01. des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Vorstandschaft besteht aus fünf Mitgliedern: Dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem/der Pressesprecher(in) sowie dem/der Schriftführer(in).
  2. Die Vorstandschaft berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins , soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Vorstandschaft durch eine Geschäftsordnung.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleibt jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Nur Vereinsmitglieder können gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Vorstandschaft tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandmitgliedern zusammen.
    5. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig oder mindestens sollen zwei Personen des Vorstandes anwesend sein, darunter mindestens der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
  5. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/ der 1.Vorsitenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
    Der/die Vorsitzende und der Kassenwart sind jeweils nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  6. Der Kassenwart erhält zur Vornahme der Kassengeschäfte des Vereins „Einzel-Vollmacht“ . Dies bedeutet, dass er/sie unter anderem im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten, zu denen der Verein eine Geschäftsverbindung hält, Einzelvollmacht in der Form erhält, dass der/sie jede Art von Verfügungen (Barverfügungen, Überweisungsaufträge, Lastschrift- und Scheckverkehr, etc.) ohne weitere Zustimmung und/oder ohne Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes vornehmen darf. Diese Vollmacht erstreckt sich nur auf vorhandene Guthaben.
    Verfügungen sind im Innenverhältnis sowohl durch den Kassenwart und dem/der 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden zu genehmigen und somit zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

  • Die Vorstandschaft kann im Einzelfall Träger der Vereinsarbeit ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuziehen. In den Beirat werden vom Vorstand Personen berufen, die die Tätigkeit des Vereins mit Rat und Fachwissen unterstützen. Ein Beirat muß nicht Mitglied des Vereins sein.
  • Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden,, bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Revisionsbericht der /des Rechnungsprüfers entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    3. Wahl der Rechnungsprüfer
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
    Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom/von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Eine Satzungsänderung ist mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Natürliche Personen können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des Vereins sein muss vertreten lassen. Ein solcher Vertreter kann jeweils nur ein Mitglied vertreten. Mehrfachvertretung ist unzulässig.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom /von Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind für alle Mitglieder einsehbar.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die für zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer überprüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwarts. Sie können ohne Vorankündigung jederzeit die Kasse überprüfen.
Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§10 Abs.7).
  • Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind und unmittelbar mildtätigen Zwecken zugute kommen. Das Vermögen des Vereins fällt an das LIONS-Hilfswerk Coburg e.V. (IBAN DE 10 7607 0012 0862 8000 00 / BIC DEUTDEMM760 / Steuer No. 212/109/70301.

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